Satzung des Stadtjugendringes Schwarzenbek

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt die Bezeichnung Stadtjugendring Schwarzenbek; in der Kurzform SJR Schwarzenbek oder SJR S.

2) Der Stadtjugendring Schwarzenbek ist eine freiwillige und gemeinnützige Arbeitsgemeinschaft von Jugendgruppen, Organisationen, Verbänden und Vereinen der Stadt  Schwarzenbek ihrer Umgebung, die sich der Jugendarbeit widmen und diese fördern.

3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Stadtjugendring Schwarzenbek den Zusatz e.V.

4) Sitz des Vereins ist Schwarzenbek.

5) Der Verein ist an keine Konfession oder politische Partei gebunden.

Parteipolitische oder konfessionelle Bestrebungen innerhalb des SJR S sind bereits bei ersten Anzeichen zu unterbinden. Sollten derartige Bestrebungen innerhalb des Eigenlebens einer einzelnen Jugendgruppe erkennbar werden, ist eine entsprechende Befassung oder Entscheidung der einzelnen Jugendgruppe ausschließlich deren Angelegenheit, darf jedoch in den Aufgabenbereiches des Vereines aufgenommen beziehungsweise erörtert werden.

Diese Bestimmung gilt auch für Organisationen, Vereine und Verbände gemäß §1 Ziffer 2.

6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweckbestimmung

1) Zweck des Vereins ist die Förderung

    1. und Unterstützung der örtlich-regionalen Jugendhilfe
    2. und Unterstützung des bürgerlichen Engagements (Ehrenamt) zugunsten gemeinnütziger Zwecke
    3. und Unterstützung von Mitbestimmung und Partizipation von Kindern und Jugendlichen
    4. und Unterstützung örtlicher Jugendgruppen bei der Ausübung ihrer Vereinstätigkeiten

2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch die in §2a genannten Aufgaben.

 

§ 2a Aufgaben  

1) Aufgaben des Stadtjugendringes sind:

  1. die Interessenvertretung der freien Jugendpflege gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertretern und Behörden durch zum Beispiel
    1. Information über Fördermöglichkeiten,
    2. Hilfeleistung bei der Beantwortung zu Fragen rund um rechtliche und geschäftliche Belange der Jugendsparten durch direkte Information (soweit Möglich) oder Weitervermittlung an entsprechende Fachinstanzen
    3. regelmäßigen Austausch auf Vernetzungstreffen
  1. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern durch zum Beispiel
    1. regelmäßige Vernetzungstreffen
    2. die gemeinsame Gestaltung des Sommerferienprogramms
    3. Unterstützung bei der Ausbildung der Jugendgruppenleiter und der Jugendvorstände durch entsprechende Informationen über Angebote, Einwerbung von Aus- und Weiterbildungen vor Ort, Subvention der Ausbildungskosten oder auch Sicherstellung einer Teilnahmemöglichkeit durch Fahrdienste etc.
  1. gemeinsame Maßnahmen und Veranstaltungen unter Berücksichtigung des Eigenlebens der Mitglieder anzuregen, zu planen und durchzuführen durch zum Beispiel
    1. das gemeinsame Gestalten der Aktion Ferienpass und weiterer offener Ferienangebote
    2. Unterstützung der einzelnen Mitgliedsvereine / -verbände / -organisationen bei öffentlichen Veranstaltungen wie Turnieren, Tag der Offenen Tür o.ä.
    3. Unterstützung durch die Bereitstellung von Spielgeräten und/oder Betreuungspersonal
  1. eigene Veranstaltungen als Ergänzung der lokalen Angebote von Vereinen und kommunaler Jugendpflege nach Maßgaben der offenen Kinder- und Jugendarbeit zu planen und durchzuführen wie zum Beispiel
    1. Aktionen, Tagesfahrten und Freizeiten als niedrigschwellige Angebote (ohne Vereinszugehörigkeit) im Rahmen von Ferienprogrammen
    2. Mitwirken und Bereitstellung an kinder- und jugendgerechten Angeboten an städtischen Veranstaltungen wie verkaufsoffenen Sonntagen oder Stadtfesten
    3. Unterstützung und Mitwirkung an Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche über ihr Recht zur Partizipation – also ihrem Recht zur Mitbestimmung an allen sie direkt betreffenden Themen und Entscheidungen z.B. laut § 47f GO SH - informiert werden und ermuntert werden, von diesem Gebrauch zu machen

2) Der Stadtjugendring fördert alle Vorhaben der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, ohne die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Jugendgemeinschaften zu beeinträchtigen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 1) Der Stadtjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erzielung von Gewinn ist ausgeschlossen.

2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3) Der Stadtjugendring erhebt keine Mitgliedsbeiträge

4) Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

 1) Mitglieder im SJR S können alle Jugendgruppen, Organisationen, Verbände und Vereine werden,

    1. die im Verwaltungsbereich der Stadt Schwarzenbek und im Amtsbereich Schwarzenbek Land angesiedelt sind,
    2. die die Satzung des Stadtjugendringes anerkennen.
    3. deren eigene Satzung der Satzung und dem Zweck des SJR nicht entgegensteht.

2) Die Aufnahme weiterer Jugendgruppen, Organisationen, Verbände und Vereine, die außerhalb des in Satz 1 genannten Gebietes angesiedelt sind, erfolgt in Einzelfallentscheidung laut Geschäftsordnung.

3) Mitglieder werden können auch natürliche Personen.

4) Der jeweilige Stadtjugendpfleger Schwarzenbek ist ohne erforderliche Bestätigung kraft Amtes Mitglied im SJR S.

 5) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme unter Beachtung der Ziffern 1) und 2) entscheidet.

 

§5 Organe

1) Die Organe des SJR S sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine / -verbände / -organisationen sowie den Delegierten des Arbeitskreises und dem Vorstand.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden sowie den Kassenwart vertreten. Darüber hinaus besteht der Vorstand aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

4) Der erste und der zweite Vorsitzende, sowie der Kassenwart müssen volljährig sein.

5 )Es sind immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt.

6) Dem Vorstand stehen weiterhin ein Datenschutzbeauftragter und der Stadtjugendpfleger beratend zur Seite.

 

§6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des SJR S. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder.

1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Entgegennahme der Arbeitsberichte der Mitglieder, sowie des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Wahl des Vorstandes
  4. die Wahl der Kassenprüfer
  5. die Änderung der Satzung
  6. die Auflösung des Vereines

2) Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr, von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres ist sie als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Prüfung der Kasse für das vergangene Jahr hat spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

3) Eine außerordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn dieses von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird. Dieses ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

4) Jeder Verein, Verband und jede Organisation kann mehrere Delegierte zur Mitgliederversammlung entsenden.

5) Für die Stimmberechtigung der Delegierten und Mitglieder auf der Mitgliederversammlung gilt:
     1. Jeder Verein hat zwei Stimmen.
     2. Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.
     3. Der Jugendpfleger der Stadt Schwarzenbek hat eine Stimme.
     4. Natürliche Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung über die Delegierten des Arbeitskreises vertreten, welche ebenfalls zwei Stimmen haben.

6) Sollte ein Verein, Verband oder eine Organisation nicht anwesend sein, so entfällt sein Stimmrecht. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

 

§ 7 Arbeitskreis

1) Im Arbeitskreis werden alle natürlichen Mitglieder des SJR S zusammengefasst, die direkt für diesen bei eigenen Aktionen und Angeboten tätig sind bzw. den SJR S in sonstiger Form unterstützen.

2) Der Arbeitskreis wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Seine Aufgaben sind:

  1. Abstimmung der Vereinsarbeit
  2. Unterstützung des Vorstandes
  3. Bildung von Arbeitsgruppen

3) Der Arbeitskreis kann aus seinen Reihen Delegierte bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören. Diese Delegierten vertreten den Arbeitskreis mit zwei Stimmen in der Mitgliederversammlung.

4) Gäste können am Arbeitskreis teilnehmen.

 

§8 Vorstandssitzung

1) Vorstandsitzungen werden nach Bedarf einberufen. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  1. Abstimmung in der Vereinsführung
  2. Aufnahme von neuen Mitgliedern

 

§9 Wahlperiode und Dauer

1) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren in ihr Amt gewählt, es sei denn die Einladung zur Jahreshauptversammlung sieht eine Abweichung vor. Eine Ausnahme bildet der Stadtjugendpfleger der Stadt Schwarzenbek: seine Amtszeit endet mit der Aufgabe der entsprechenden Stelle bei der Stadt Schwarzenbek.

2) Die Mitglieder desgeschäftsführenden Vorstandes bleiben nach Ablauf der gewählten Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die Stimmberechtigung endet mit der Neuwahl.

3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt unter der Voraussetzung einer zweijährigen Wahlzeit versetzt. Es gelten folgende Wahljahre:

    1. In geraden Jahren werden  der Vorsitzende der Schriftführer und der zweite  Beisitzer gewählt. 
    2. In ungeraden Jahren werden der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der erste Beisitzer gewählt.

4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist dieser Posten in einfacher Mehrheitswahl durch den verbleibenden geschäftsführenden Vorstands kommissarisch zu besetzen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist der entsprechende Posten zur Wahl zu stellen.

 

§10 Ladungsform, -frist und Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

1) Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt postalisch oder per E-Mail. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

2) Die Ladungsfrist beträgt 6 Wochen.

 

3) Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgte und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Für eine Satzungsänderung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

4) Ist die einberufende Versammlung nicht beschlussfähig tritt folgende Regelung in Kraft:

  1. die Versammlung ist zu schließen, eine neue Versammlung mit einer Ladungsfrist von 21 Kalendertagen ist einzuberufen.
  2. die Versammlung nach 1. ist dann beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht (nach 1.) geladen wurde.

4) Zur Vorstandsitzung reicht eine Ladungsfrist von 7 Kalendertagen; die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

5) Die Ladungsfrist zum Arbeitskreis beträgt 14 Kalendertage. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

6) Der Vorstand und der Arbeitskreis sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde.

7) Beschlüsse werden, sofern nichts angegeben ist, in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

 § 11 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die volljährig sein müssen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, es sei denn, die Einladung zur Mitgliederversammlung sieht was anderes vor.

2) Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer umschichtig gewählt.

3) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

4) Weiterhin wählt die Jahreshauptversammlung einen Ersatzkassenprüfer für zwei Jahre.

5) Die Kassenprüfer haben das Recht, alle Kassenbücher und Belege des vorangegangenen Geschäftsjahres, sowie alle aktiven Vertragsunterlagen einzusehen.

6) Mindestens einmal jährlich muss eine Kassenprüfung stattfinden.


§ 12 Datenschutz im Verein


1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SJR S werden unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO-EU und BDSG-neu personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Teilnehmer im SJR S verarbeitet.

2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO-EU und dem BDSG-neu bestellt der Vorstand soweit erforderlich einen Datenschutzbeauftragten.

3) Die Richtlinien des vereinsinternen Datenschutzes finden sich in der vereinseigenen Datenschutzerklärung wieder.

 

§ 13 Ordnungen

1) Der Verein gibt sich Ordnungen, die die nähere Durchführung formaler Notwendigkeiten regeln. Hierzu gehören beispielsweise eine Geschäftsordnung oder eine Schiedsordnung.

2) Die Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

 

§ 14 Änderung der Satzung

1) Die Satzung kann geändert werden, wenn die beschlussfähige Versammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel aller Anwesenden zustimmt.

2) Der Satzungszweck kann abweichend von §33 BGB alle anwesenden Mitglieder des Vereines zustimmen (einstimmig).

3) Auf Satzungsänderungen muss in der Sitzungseinladung deutlich hingewiesen werden, wobei die alte und die neue Satzung der Einladung beizufügen ist.

4) Auflagen des Registergerichtes oder des Finanzamtes dürfen durch den Vorstand selbständig geändert werden – der Satzungszweck ist hiervon ausgenommen.

 

§ 15 Versammlungsleitung


1) Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestellenden Versammlungsleiter.

2) Ist von den Vorgenannten keiner anwesend, so wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit den Leiter der Versammlung.

 

§ 16 Eintritt und Austritt

1) Die Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.

2) Der Austritt aus dem Stadtjugendring kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.



§ 16a
Beendigung der Mitgliedschaft auf andere Weise

 

1) Die Mitgliedschaft endet im Übrigen

  1. Mit dem Tod des Mitgliedes
  2. Durch Streichung von der Mitgliederliste
  3. Durch Auflösung des/der Mitgliedsvereines / -verbandes / - organisation
  4. Durch Ausschluss aus dem Verein

 

§ 17 Ausschluss und Wiederaufnahme

1) Bei Verstößen gegen die Satzung oder ähnlich schwerwiegenden Verstößen durch ein Mitglied leitet der Vorstand, gegebenenfalls auch auf Antrag eines anderen Mitglieds, ein Ausschlussverfahren ein. Über die Einleitung entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit.

2) Ein Ausschlussverfahren läuft dann wie folgt ab:

     1. Die Entscheidung über das eröffnete Ausschlussverfahren ist dem Mitglied mit den entsprechenden Gründen innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

  1. Das betroffene Mitglied hat nun mit einer Frist von 3 Wochen die Möglichkeit, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich zum Sachverhalt zu äußern.
  1. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen.
    In diesem Fall ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche über den Einspruch mit einer 2/3 Mehrheit zu entscheiden hat. Die Frist für die Einladung zur Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Erscheint das Mitglied nicht, so ist in dessen Abwesenheit zu entscheiden.
    Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Einspruch auf der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich anzuhören.

  2. Sollte der Verein zwischenzeitlich ein Schiedsgericht schaffen, liegt die Entscheidung über den Ausschluss anstelle der Mitgliedsversammlung bei dem Schiedsgericht.

3) Der Ausschluss ist gerichtlich überprüfbar.

4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist nach einem erneuten Aufnahmeantrag nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 18 Auflösung, Zufall der Vermögenswerte, Liquidatoren


1) Die Auflösung des SJR S kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung geschlossen werden.
Im Übrigen gilt § 41 BGB.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Schwarzenbek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicher Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Stadtjugendpflege.

3) Als Liquidatoren wird der geschäftsführende Vorstand bestellt. Es sei denn, die Auflösungsversammlung beschließt etwas anderes.

4) Alle vorhandenden Kassenbücher, Belege, Protokollordner und Fotographie-Erlaubnisdokumente sowie Vertragsdokumente gehen in das Archiv der Stadt Schwarzenbek nach Beendigung aller verbleibenden Rechtsgeschäfte über.

5) Die Bekanntgabe der Auflösung findet über die örtliche Presse statt.

 

§ 19 Haftung

 

1) Die Haftung gegenüber Dritten und Mitgliedern ergibt sich aus den §§ 31, 31a BGB.

Demgemäß haften ehrenamtlich Tätige oder Organ- oder Amtsträger, die unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung 720,- Euro im Jahr nicht übersteigt, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein sowie gegenüber Dritten, die sie in ausdrücklicher Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Falle des Nachweises von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 20 Protokoll

1) Der 1. Vorsitzende ist für die Protokollführung auf allen Sitzungen verantwortlich. Im Falle seiner Abwesenheit bestimmt die Versammlung die Ersatzgestellung.

2) Alle weiteren Details zu Form und Verteilung des Protokolls regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 21 Schlussbestimmungen

 1) Die Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für sämtliche Geschlechter gleichermaßen.

 

§ 22 Salvatorische Klausel

 

1) Sollten einzelne Bestimmungen in dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.

2) Unwirksame Bestimmungen sind nach deren Bekanntwerden auf der nächsten Mitgliederversammlung durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

 

§ 23 Inkrafttreten

 

1) Die vorstehende Satzung wurde auf der Vorstandssitzung vom 20.07.2019 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2) Sie ersetzt alle vorhergehenden Satzungen des SJR S.